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   LAG Hamm, 07.03.2006 - 19 Sa 1958/05   

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LAG Hamm, 07.03.2006 - 19 Sa 1958/05 (https://dejure.org/2006,6413)
LAG Hamm, Entscheidung vom 07.03.2006 - 19 Sa 1958/05 (https://dejure.org/2006,6413)
LAG Hamm, Entscheidung vom 07. März 2006 - 19 Sa 1958/05 (https://dejure.org/2006,6413)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Rückzahlungsklausel über Ausbildungsbeihilfe

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 305 ff. BGB
    Rückzahlungsklausel über Ausbildungsbeihilfe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Rückzahlung von Fortbildungskosten im Falle der Kündigung vor Ablauf von drei Jahren nach dem Ende der Fortbildung; Anforderungen an die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers durch die ...

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Formularvereinbarung zur Rückzahlung von Fortbildungskosten - wirksam?

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 05.12.2002 - 6 AZR 539/01

    Rückzahlung von Fortbildungskosten

    Auszug aus LAG Hamm, 07.03.2006 - 19 Sa 1958/05
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - BAGE 76, 155; 5. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - BAGE 104, 125; 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 34) sind einzelvertragliche Vereinbarungen grundsätzlich zulässig, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, soweit er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

    Die für den Arbeitnehmer tragbaren Bindungen sind aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (BAG 21. Juli 2005 - 6 AZR 452/04 - 05. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - a.a.O.; 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - a.a.O.).

    Obwohl die Dauer der Fortbildung ein starkes Indiz für die Qualität der erworbenen Qualifikation ist, kann auch bei kürzerer Ausbildung eine verhältnismäßig lange Bindung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber ganz erhebliche Mittel aufwendet oder die Teilnahme an der Fortbildung dem Arbeitnehmer überdurchschnittlich große Vorteile bringt (BAG 05. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - BAGE 104, 125; 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/01 - BAGE 109, 345).

    Die Bemessung der Bindungsfrist nach der Dauer der jeweiligen Bildungsmaßnahme beruht danach nicht auf rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, sondern auf richterrechtlich entwickelten Regelwerten, die einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich sind (BAG 05. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - a.a.O.).

  • BAG, 19.02.2004 - 6 AZR 552/02

    Erstattung verauslagter Ausbildungskosten

    Auszug aus LAG Hamm, 07.03.2006 - 19 Sa 1958/05
    Das Interesse des Arbeitgebers, der seinem Arbeitnehmer eine Aus- oder Weiterbildung finanziert, geht dahin, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig für den Betrieb nutzen zu können (BAG 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/02 - BAGE 109, 345).

    Sie ist sowohl bestimmend für die Höhe der Arbeitgeberaufwendungen und damit dessen Bedarf am Schutz seiner Investitionen als auch für die Qualität der erworbenen Qualifikation und der damit verbundenen Erhöhung der beruflichen Chancen des Arbeitnehmers (BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - BAGE 100, 13, 20; 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/02 - BAGE 109, 345, 350).

    Obwohl die Dauer der Fortbildung ein starkes Indiz für die Qualität der erworbenen Qualifikation ist, kann auch bei kürzerer Ausbildung eine verhältnismäßig lange Bindung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber ganz erhebliche Mittel aufwendet oder die Teilnahme an der Fortbildung dem Arbeitnehmer überdurchschnittlich große Vorteile bringt (BAG 05. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - BAGE 104, 125; 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/01 - BAGE 109, 345).

  • LAG Schleswig-Holstein, 25.05.2005 - 3 Sa 84/05

    Pharmareferentin, Fortbildungskosten, Rückzahlung, Pauschalbeteiligung,

    Auszug aus LAG Hamm, 07.03.2006 - 19 Sa 1958/05
    Rückzahlungsvereinbarungen, die in Formularverträgen geschlossen werden, unterliegen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB n.F. (BAG 21. Juli 2005 - 6 AZR 452/04; LAG Schleswig-Holstein, 25. Mai 2005- 3 Sa 84/05).

    Diese Maßstäbe gelten auch dann, wenn vereinbart wird, dass der Rückzahlungsbetrag als Darlehen geschuldet wird (BAG 26. Oktober 1994 EzA § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 11; LAG Schleswig Holstein 25. Mai 2005 - 3 Sa 84/05).

  • BAG, 16.03.1994 - 5 AZR 339/92

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung

    Auszug aus LAG Hamm, 07.03.2006 - 19 Sa 1958/05
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - BAGE 76, 155; 5. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - BAGE 104, 125; 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 34) sind einzelvertragliche Vereinbarungen grundsätzlich zulässig, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, soweit er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

    a) Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor Geltung der §§ 305 ff BGB zur Inhaltskontrolle auf Grund der §§ 138, 242 BGB hatte eine geltungserhaltende Reduktion noch gebilligt, in dem sie die zu weit gehenden Rückzahlungsklauseln über Ausbildungsbeihilfen auf das gerade noch zulässige Maß zurückführte (BAG 11.April 1984 - 5 AZR 430/82 - EzA § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 4; 15. Mai 1985 5 AZR 161/84 - AP Nr. 9 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - EzA § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 10).

  • BAG, 21.07.2005 - 6 AZR 452/04

    Rückzahlung von Weiterbildungskosten

    Auszug aus LAG Hamm, 07.03.2006 - 19 Sa 1958/05
    Rückzahlungsvereinbarungen, die in Formularverträgen geschlossen werden, unterliegen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB n.F. (BAG 21. Juli 2005 - 6 AZR 452/04; LAG Schleswig-Holstein, 25. Mai 2005- 3 Sa 84/05).

    Die für den Arbeitnehmer tragbaren Bindungen sind aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (BAG 21. Juli 2005 - 6 AZR 452/04 - 05. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - a.a.O.; 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - a.a.O.).

  • BAG, 24.06.2004 - 6 AZR 383/03

    Ausbildungskosten - Erstattung bei Arbeitgeberkündigung

    Auszug aus LAG Hamm, 07.03.2006 - 19 Sa 1958/05
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - BAGE 76, 155; 5. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - BAGE 104, 125; 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 34) sind einzelvertragliche Vereinbarungen grundsätzlich zulässig, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, soweit er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

    Die für den Arbeitnehmer tragbaren Bindungen sind aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (BAG 21. Juli 2005 - 6 AZR 452/04 - 05. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - a.a.O.; 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - a.a.O.).

  • BAG, 04.03.2004 - 8 AZR 196/03

    Zulässigkeit einer Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag

    Auszug aus LAG Hamm, 07.03.2006 - 19 Sa 1958/05
    Wer die Möglichkeit nutzen kann, die ihm der Grundsatz der Vertragsfreiheit für die Aufstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eröffnet, muss auch das vollständige Risiko einer Unwirksamkeit der Klausel tragen (BAG 25. Mai 2005aaO; BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - EzA § 309 BGB 2002 Nr. 1).
  • BAG, 11.04.1984 - 5 AZR 430/82

    Ausbildungskosten: Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Hamm, 07.03.2006 - 19 Sa 1958/05
    a) Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor Geltung der §§ 305 ff BGB zur Inhaltskontrolle auf Grund der §§ 138, 242 BGB hatte eine geltungserhaltende Reduktion noch gebilligt, in dem sie die zu weit gehenden Rückzahlungsklauseln über Ausbildungsbeihilfen auf das gerade noch zulässige Maß zurückführte (BAG 11.April 1984 - 5 AZR 430/82 - EzA § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 4; 15. Mai 1985 5 AZR 161/84 - AP Nr. 9 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - EzA § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 10).
  • BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 572/04

    Einzelvertragliche zweistufige Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Hamm, 07.03.2006 - 19 Sa 1958/05
    Die Unwirksamkeit einer Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB führt vielmehr zur vollständigen Unwirksamkeit der Regelung (BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - EzA § 307 BGB 2002 Nr. 3).
  • BAG, 15.05.1985 - 5 AZR 161/84

    Verpflichtung zur Rückzahlung eines Teils des während einer Ausbildung in einem

    Auszug aus LAG Hamm, 07.03.2006 - 19 Sa 1958/05
    a) Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor Geltung der §§ 305 ff BGB zur Inhaltskontrolle auf Grund der §§ 138, 242 BGB hatte eine geltungserhaltende Reduktion noch gebilligt, in dem sie die zu weit gehenden Rückzahlungsklauseln über Ausbildungsbeihilfen auf das gerade noch zulässige Maß zurückführte (BAG 11.April 1984 - 5 AZR 430/82 - EzA § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 4; 15. Mai 1985 5 AZR 161/84 - AP Nr. 9 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - EzA § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 10).
  • BAG, 14.11.1984 - 5 AZR 443/80

    Anspruch auf Abgeltung für drei Urlaubs- und sechs Hausarbeitstage

  • BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 158/00

    Ausbildungskosten eines Copiloten - Vertragskontrolle

  • BAG, 15.12.1993 - 5 AZR 279/93

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung

  • BGH, 15.04.1998 - VIII ZR 377/96

    Wirksamkeit einer Nachfolgeklausel in einem Bierlieferungsvertrag

  • BAG, 06.09.1995 - 5 AZR 241/94

    Rückzahlung von Fortbildungskosten

  • BGH, 27.09.2001 - VII ZR 388/00

    Formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einem

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